Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0665

2008/21/0665Verwaltungsgerichtshof22.10.2009

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein örtliche Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0665

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210665.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

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