Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0664

2008/21/0664Verwaltungsgerichtshof19.05.2011

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0664

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210664.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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