Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0657

2008/21/0657Verwaltungsgerichtshof27.01.2010

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0657

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008210657.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die zugrundeliegende Administrativbeschwerde auch hinsichtlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nach dem 24. Jänner 2008 zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.