Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0648

2008/21/0648Verwaltungsgerichtshof17.03.2009

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0648

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210648.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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