Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0641

2008/21/0641Verwaltungsgerichtshof18.02.2009

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0641

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210641.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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