Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0626

2008/21/0626Verwaltungsgerichtshof26.01.2012

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0626

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2008210626.X00

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (soweit er die zugrundeliegende Administrativbeschwerde abweist sowie in seinen Kostenaussprüchen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger zu ersetzen.

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