2008/21/0623•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0623
2008/21/0623Verwaltungsgerichtshof27.01.2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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