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2008/21/0599•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0599
2008/21/0599Verwaltungsgerichtshof24.11.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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