Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0599

2008/21/0599Verwaltungsgerichtshof24.11.2009

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0599

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210599.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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