Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0588

2008/21/0588Verwaltungsgerichtshof30.08.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0588

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210588.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Feststellung, „dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen“) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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