Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0586

2008/21/0586Verwaltungsgerichtshof05.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0586

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210586.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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