2008/21/0581•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0581
2008/21/0581Verwaltungsgerichtshof27.01.2011
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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