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2008/21/0578•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0578
2008/21/0578Verwaltungsgerichtshof08.07.2009
Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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