Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0570

2008/21/0570Verwaltungsgerichtshof22.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0570

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210570.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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