Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0569

2008/21/0569Verwaltungsgerichtshof26.08.2010

Regest

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0569

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008210569.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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