2008/21/0565•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0565
2008/21/0565Verwaltungsgerichtshof30.04.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin insoweit, als er die Administrativbeschwerde zurückweist und den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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