Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0565

2008/21/0565Verwaltungsgerichtshof30.04.2009

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0565

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210565.X00

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin insoweit, als er die Administrativbeschwerde zurückweist und den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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