Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0560

2008/21/0560Verwaltungsgerichtshof20.11.2008

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0560

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008210560.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die zu Grunde liegende Schubhaftbeschwerde als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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