Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0549

2008/21/0549Verwaltungsgerichtshof30.04.2009

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0549

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210549.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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