Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0546

2008/21/0546Verwaltungsgerichtshof29.09.2009

Regest

Besondere Rechtsgebiete Diverses Instanzenzug Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0546

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210546.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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