Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0545

2008/21/0545Verwaltungsgerichtshof29.04.2010

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 örtliche Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0545

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008210545.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.