Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0505

2008/21/0505Verwaltungsgerichtshof08.07.2009

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0505

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210505.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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