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2008/21/0494•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0494
2008/21/0494Verwaltungsgerichtshof09.11.2010
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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