2008/21/0468•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0468
2008/21/0468Verwaltungsgerichtshof09.11.2010
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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