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2008/21/0436•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0436
2008/21/0436Verwaltungsgerichtshof24.11.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das auf Aufwandersatz gerichtete Begehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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