Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0436

2008/21/0436Verwaltungsgerichtshof24.11.2009

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0436

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210436.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das auf Aufwandersatz gerichtete Begehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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