Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0432

2008/21/0432Verwaltungsgerichtshof23.10.2008

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0432

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008210432.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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