Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0423

2008/21/0423Verwaltungsgerichtshof18.09.2008

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0423

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008210423.X00

Spruch

1. Der zweitangefochtene Bescheid (St 97a/079) betreffend die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen, nämlich soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid (St 97/07) betreffend Ausweisung richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 25,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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