2008/21/0406•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0406
2008/21/0406Verwaltungsgerichtshof18.09.2008
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von€ 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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