Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0403

2008/21/0403Verwaltungsgerichtshof19.05.2011

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0403

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210403.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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