Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0398

2008/21/0398Verwaltungsgerichtshof08.09.2009

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0398

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210398.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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