2008/21/0352•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0352
2008/21/0352Verwaltungsgerichtshof27.01.2011
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Ausweisung des Beschwerdeführers abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (Zurückweisung des Antrags nach § 51 FPG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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