Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0348

2008/21/0348Verwaltungsgerichtshof08.07.2009

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0348

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210348.X00

Spruch

I. den

Beschluss

gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die im 1. Spruchpunkt des bekämpften Bescheides erfolgte Abweisung der Administrativbeschwerde bezieht, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid, der in seinem der Administrativbeschwerde stattgebenden weiteren Teil des Spruchpunktes 1. und im Spruchpunkt 3. (Abweisung des Kostenbegehrens der Erstbehörde) unbekämpft geblieben ist, in seinem 2. Spruchpunkt (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 79a AVG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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