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2008/21/0346•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0346
2008/21/0346Verwaltungsgerichtshof17.07.2008
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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