Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0346

2008/21/0346Verwaltungsgerichtshof17.07.2008

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0346

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008210346.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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