Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0307

2008/21/0307Verwaltungsgerichtshof30.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0307

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210307.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 (insgesamt € 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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