2008/21/0288•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0288
2008/21/0288Verwaltungsgerichtshof30.04.2009
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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