Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0276

2008/21/0276Verwaltungsgerichtshof08.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0276

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210276.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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