2008/21/0267•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0267
2008/21/0267Verwaltungsgerichtshof21.12.2010
Besondere Rechtsgebiete
Der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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