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2008/21/0260•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0260
2008/21/0260Verwaltungsgerichtshof27.05.2009
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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