Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0260

2008/21/0260Verwaltungsgerichtshof27.05.2009

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0260

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008210260.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.