2008/21/0206•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0206
2008/21/0206Verwaltungsgerichtshof17.03.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.