2008/21/0188•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0188
2008/21/0188Verwaltungsgerichtshof20.11.2008
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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