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2008/21/0131•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0131
2008/21/0131Verwaltungsgerichtshof05.07.2011
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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