Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0124

2008/21/0124Verwaltungsgerichtshof19.05.2011

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210124.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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