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2008/21/0107•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0107
2008/21/0107Verwaltungsgerichtshof30.08.2011
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Festnahme der Mitbeteiligten abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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