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2008/21/0096•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0096
2008/21/0096Verwaltungsgerichtshof17.03.2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund, jeweils zu einem Drittel, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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