2008/21/0090•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0090
2008/21/0090Verwaltungsgerichtshof17.07.2008
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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