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2008/21/0074•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0074
2008/21/0074Verwaltungsgerichtshof17.03.2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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