Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0072

2008/21/0072Verwaltungsgerichtshof29.04.2008

Regest

Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008210072.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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