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2008/21/0072•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0072
2008/21/0072Verwaltungsgerichtshof29.04.2008
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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