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2008/21/0031•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0031
2008/21/0031Verwaltungsgerichtshof18.02.2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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