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2008/21/0021•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0021
2008/21/0021Verwaltungsgerichtshof18.09.2008
Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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