Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0009

2008/21/0009Verwaltungsgerichtshof30.08.2011

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210009.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.466,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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