Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0001

2008/21/0001Verwaltungsgerichtshof22.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210001.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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