2008/19/0650•Verwaltungsgerichtshof 2008/19/0650
2008/19/0650Verwaltungsgerichtshof03.12.2008
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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