Verwaltungsgerichtshof 2008/19/0650

2008/19/0650Verwaltungsgerichtshof03.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2008/19/0650

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2008
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008190650.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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